Prüfung von Bauvorhaben gemäß Artikel 37 des Moselvertrags - Praktische Hinweise
- Bauvorhaben und Arbeiten, die von den Vertragsstaaten selbst ausgeführt werden oder die die Vertragsstaaten ausführen lassen:
⇒ Diesbezügliche Planungen müssen der Moselkommission zwecks Prüfung vorgelegt werden.
- Bauvorhaben und Arbeiten, die ein Vertragsstaat nicht selbst ausführt oder ausführen lässt:
⇒ Diesbezügliche Planungen müssen der Moselkommission im Allgemeinen nicht vorgelegt werden.
⇒ Jeder Vertragsstaat kann diese Planungen aber der Moselkommission zur Stellungnahme vorlegen.
⇒ Generell informieren die Vertragsstaaten die Moselkommission durch ihren Technischen Ausschuss mündlich über alle von den zuständigen nationalen Verwaltungen genehmigten Bauvorhaben und Arbeiten, die ein Vertragsstaat nicht selbst ausführt oder ausführen lässt.
⇒ Haben die Planungen zu Bauvorhaben und Arbeiten, die ein Vertragsstaat nicht selbst ausführt oder ausführen lässt, direkte Auswirkungen auf die Fahrrinne und ihre Abmessungen, so muss der Vertragsstaat sie der Moselkommission zur Stellungnahme vorlegen.
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Änderung der Teilnahmeberechtigten und der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit beim Beihilfeplan zur Modernisierung und Innovation 2023-2027 (PAMI)
Die Güterschifffahrt wird über die Änderungen im Rahmen des französischen Beihilfeplans PAMI (plan d'aides à la modernisation et à l'innovation) informiert.
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Neue MoselSchPV gültig ab 01.07.2023
Eine neue Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
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- Der Alkoholg [...weiterlesen]
Pressemeldung zur Plenarsitzung 24.05.2023
Die Moselkommission hat am 24. Mai 2023 in Trier getagt. Die entsprechende Pressemeldung finden Sie hier.
[...weiterlesen]Jahresbericht und Verkehrsbericht 2022 online!
Der Jahresbericht und der Bericht über die Entwicklung des Verkehrs auf der internationalen Mosel für das Jahr 2022 stehen Ihnen ab sofort auf unserer Webseite zum Download zur [...weiterlesen]