Prüfung von Bauvorhaben gemäß Artikel 37 des Moselvertrags - Praktische Hinweise

  • Bauvorhaben und Arbeiten, die von den Vertragsstaaten selbst ausgeführt werden oder die die Vertragsstaaten ausführen lassen:

⇒ Diesbezügliche Planungen müssen der Moselkommission zwecks Prüfung vorgelegt werden.

  • Bauvorhaben und Arbeiten, die ein Vertragsstaat nicht selbst ausführt oder ausführen lässt:

⇒ Diesbezügliche Planungen müssen der Moselkommission im Allgemeinen nicht vorgelegt werden.

 

⇒ Jeder Vertragsstaat kann diese Planungen aber der Moselkommission zur Stellungnahme vorlegen.

 

⇒ Generell informieren die Vertragsstaaten die Moselkommission durch ihren Technischen Ausschuss mündlich über alle von den zuständigen nationalen Verwaltungen genehmigten Bauvorhaben und Arbeiten, die ein Vertragsstaat nicht selbst ausführt oder ausführen lässt.

 

⇒ Haben die Planungen zu Bauvorhaben und Arbeiten, die ein Vertragsstaat nicht selbst ausführt oder ausführen lässt, direkte Auswirkungen auf die Fahrrinne und ihre Abmessungen, so muss der Vertragsstaat sie der Moselkommission zur Stellungnahme vorlegen.

Aktuelles

01.02.2024

Neue Empfehlung der Europäischen Kommission über Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Automatisierung und Digitalisierung auf die Beschäftigten im Verkehrssektor

Am 29. November 2023 hat die Europäische Kommission (EK) eine Empfehlung über Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Automatisierung und Digitalisierung auf die Beschäft [...weiterlesen]

03.01.2024

Neue Jurytermine des französischen Beihilfeplanes zur Modernisierung und Innovation 2023-2027 (PAMI)

Die Güterschifffahrt wird über die neuen Termine der Sitzungen der Auswahljurys für förderungswürdige Projekte im Rahmen des französischen Beihilfeplans PAMI (plan d'aides à la [...weiterlesen]

11.12.2023

Pressemeldung zur Plenarsitzung am 30.11.23

Die Moselkommission hat sich für ihre Plenarsitzung am 30. November 2023 im Hafen Mertert getroffen. Die entsprechende Pressemeldung finden Sie hier [...weiterlesen]