Prüfung von Bauvorhaben gemäß Artikel 37 des Moselvertrags - Praktische Hinweise
- Bauvorhaben und Arbeiten, die von den Vertragsstaaten selbst ausgeführt werden oder die die Vertragsstaaten ausführen lassen:
⇒ Diesbezügliche Planungen müssen der Moselkommission zwecks Prüfung vorgelegt werden.
- Bauvorhaben und Arbeiten, die ein Vertragsstaat nicht selbst ausführt oder ausführen lässt:
⇒ Diesbezügliche Planungen müssen der Moselkommission im Allgemeinen nicht vorgelegt werden.
⇒ Jeder Vertragsstaat kann diese Planungen aber der Moselkommission zur Stellungnahme vorlegen.
⇒ Generell informieren die Vertragsstaaten die Moselkommission durch ihren Technischen Ausschuss mündlich über alle von den zuständigen nationalen Verwaltungen genehmigten Bauvorhaben und Arbeiten, die ein Vertragsstaat nicht selbst ausführt oder ausführen lässt.
⇒ Haben die Planungen zu Bauvorhaben und Arbeiten, die ein Vertragsstaat nicht selbst ausführt oder ausführen lässt, direkte Auswirkungen auf die Fahrrinne und ihre Abmessungen, so muss der Vertragsstaat sie der Moselkommission zur Stellungnahme vorlegen.
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Die Neuerungen betreffen §§ 1.01, 4.07 und 9.05 und es handelt sich um Aktua [...weiterlesen]
Pressemeldung zur Plenarsitzung am 6. Juni 2024
Die Moselkommission hat am 6. Juni 2024 in Metz getagt. Die Pressemeldung dazu finden Sie hier.
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Das Sekretariat stellt Ihnen zwei informative Berichte zur Verfügung.
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Pressemeldung der Delegationen der Moselkommission zum 60. Jahrestag der Eröffnung der Großschifffahrtsstraße Mosel
Anlässlich des 60. Jahrestags der Eröffnung der Großschifffahrtsstraße Mosel veröffentlichen die Delegationen der Moselkommission eine gemeinsame Pressemeldung.